Satzung und Beitragsordnung

Satzung des Vereins

Neufassung beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 31. März 2006

§1 - Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen "ALUMNI AbsolventInnen-Netzwerk der HTW Berlin e. V."
  2. Der Sitz des im Vereinsregister eingetragenen Vereins ist Berlin.

§2 - Zweck

  1. Der Verein versteht sich als übergreifender Zusammenschluss der ehemaligen Studierenden der HTW Berlin, Professoren/innen und Mitarbeiter/innen sowie auch allen, die sich der HTW Berlin verbunden fühlen. Der Verein verfolgt das Ziel, die Kontakte zwischen den Absolventen/innen der HTW Berlin und den Mitgliedern der Hochschule sowie die Forschung und Lehre zu fördern und zu unterstützen. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und die Studierendenhilfe sowie die Unterstützung der Kontakte zwischen den Absolventen/innen der HTW Berlin und der Hochschule mit ihren Mitgliedern.
  2. Dieses Ziel soll insbesondere erreicht werden durch:
    1. Veranstaltungen, die den Kontakt und den Erfahrungsaustausch fördern,
    2. Vorträge, Tagungen, Veranstaltungen zur Fort- und Weiterbildung
    3. Förderung von Partnerschaften zwischen Absolventen/innen, Studierenden, Unternehmen und gesellschaftlich relevanten Institutionen sowie zu anderen AbsolventInnennetzwerken.

§3 - Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Aufgaben nach dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, insbesondere im Sinne der §§ 51 ff der AO. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und ist selbstlos tätig.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Ämter sind Ehrenämter; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
  3. Der Verein darf niemanden durch Zuwendungen, die nicht im Interesse seines Zweckes liegen, oder durch unverhältnismäßig hohe Honorare begünstigen.

§4 - Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder können alle gegenwärtigen und ehemaligen Angehörigen der HTW Berlin und ihrer Vorgängereinrichtungen sowie die HTW selbst, vertreten durch ein Mitglied der Hochschulleitung, werden. Andere natürliche und juristische Personen können vom Vorstand als fördernde Mitglieder in den Verein aufgenommen werden. Sie unterstützen den Verein durch Beiträge und sind den Aufgaben und Zielsetzungen des Vereins verbunden.
  2. Personen, welche dem Zeck des Vereins und der Förderung des Alumni-Gedankens an der HTW und den Studiengängen dienen und die Vereinsarbeit aktiv unterstützen, erhalten auf Antrag eine außerordentliche Mitgliedschaft auf Zeit. Weiterhin kann der Vorstand darüber entscheiden, ob er ausgewählten Personen, welche diese Kriterien Kraft ihres Amtes erfüllen und noch kein Vereinsmitglied sind, eine außerordentliche Mitgliedschaft für die Dauer ihrer Amtszeit anbietet.
  3. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  4. Ehrenmitgliedschaften sind möglich, sofern sie den Vereinszielen förderlich sind.
  5. Als Ehrenmitglieder auf Lebenszeiten können auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung einzelne Personen ernannt werden, sie sich um die Belange des Vereins besonders verdient gemacht haben.
  6. Ehrenmitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung mit Stimmrecht teil.

§5 - Beiträge

  1. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. In Ausnahmefällen können andere Mitglieder von der Beitragspflicht ganz oder teilweise freigestellt werden. Die Entscheidung darüber entscheidet der Vorstand.
  4. Außer den Beiträgen können Spenden an den Verein geleistet werden, über deren Verwendung der Spender/die Spenderin nähere Bestimmung treffen kann.
  5. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.

§6 - Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt ist nur zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres möglich. Er ist mindestens vier Wochen im voraus dem Vorstand schriftlich anzukündigen.
  3. Über den Ausschluss eines Mitglieds beschließt der Vorstand mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Im Falle des Einspruchs bleibt die Mitgliedschaft bis zur Entscheidung auf der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung erhalten. Jedes Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, hat ein Anhörungsrecht vor der Mitgliederversammlung oder in einer schriftlichen Erklärung.
  4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt und dem Ansehen des Vereins schadet. Insbesondere der Missbrauch vereinsinterner Daten führt über die strafrechtliche Verfolgung hinaus zum Ausschluss. Der Ausschluss muss schriftlich unter Angabe von Gründen von einem Mitglied beantragt werden.
  5. Ein Mitglied, das trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt, kann ausgeschlossen werden.
  6. Bei besonders schweren Verstößen gegen die Grundsätze des § 3 der Satzung kann der Vorstand einen sofortigen Ausschluss verfügen.

§7 - Organe des Vereins

  1. Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§8 - Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Personen:
    • Vorsitzende/r,
    • Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden,
    • Schatzmeister/in,
    • Schriftführer/in und
    • Beisitzer/in.
  2. Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder gewählt. Die Mehrheit der Mitglieder des Vorstands sollen Absolventen/innen der HTW sein. Der/die Vorsitzende und sein/ihre Stellvertreter/in sollen nicht beide aus dem Bereich der ständig an der HTW Berlin beschäftigen Personen oder der HTW Berlin selbst kommen. Die Bereiche Technik, Wirtschaft und Gestaltung sollen im Vorstand vertreten sein.
    1. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands beträgt zwei Jahre. Diese bleiben jedoch bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.
    2. Tritt ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode zurück, ist der verbleibende Vorstand weiterhin geschäftsfähig. Er kann einstimmig zum Ersatz ein anderes Vereinsmitglied in den Vorstand berufen, welches dann bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt. Die vertretungsberechtigten Ämter müssen jedoch von gewählten Vorstandsmitgliedern ausgeübt und gegebenenfalls übertragen werden. Pro Amtsperiode darf der Vorstand max. 2 Vorstandsmitglieder eigenständig neu besetzen.
    3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht gemäß dieser Satzung der Mitgliederversammlung obliegen.
    4. Vorstand gemäß § 26 Absatz 2 BGB sind der/die Vorsitzende sowie dessen/deren Stellvertreter/in und der/die Schatzmeister/in, von denen jeweils zwei gemeinsam zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins berechtigt sind.
    5. Im Innenverhältnis bedarf es für Rechtsgeschäfte, die den Verein im Einzelfall mit mehr als € 500,00 belasten, der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder.

    §9 - Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen. Hierzu sind die Mitglieder durch den Vorstand unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Versendung erfolgt mit einer Frist von 4 Wochen vor dem Tag der Versammlung. Anträge auf weitere Tagesordnungspunkte müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich zugehen.
    2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen. Darüber hinaus kann der Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.

    §10 - Beschlussfassung

    1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern mindestens 8 ordentliche Mitglieder anwesend sind. Wird die Mitgliederversammlung nach Beschlussunfähigkeit zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut ordnungsgemäß einberufen, so ist sie in jedem Fall beschlussfähig, wenn in der Einladung darauf hingewiesen wurde. Die Mitgliederversammlung beschließt über Anträge mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. Eine Änderung der Satzung sowie die Vereinsauflösung erfordern die Mehrheit von 3/4 der Stimmen der erschienenen Mitglieder.
    2. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben und ist nicht übertragbar.
    3. Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit einer Mehrheit der Stimmen von 2/3 der anwesenden Mitglieder über die Dringlichkeit. Über den Antrag selbst wird bei Bestätigung der Dringlichkeit durch die Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder entschieden.
    4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren, vom/von der Protokollführer/in zu unterschreiben und vom/von der Versammlungsleiter/in gegenzuzeichnen.

    §11 - Rechnungsprüfung

    1. Die Mitgliederversammlung bestimmt eine/n Rechnungsprüfer/in, der/die die Verwaltung der Finanzen des Vereins des Geschäftsjahres prüft und auf der nächsten Mitgliederversammlung Bericht erstattet.

    §12 - Auflösung des Vereins

    1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Beschlussfassung erfolgt gemäß § 10 Abs. 1 Satz der Satzung.
    2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vereinsvermögen in das Körperschaftsvermögen der HTW Berlin zwecks Verwendung zu gemeinnützigen Zwecken.

    Beitragsordnung

    Neufassung beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 31. März 2006

    §1 - Allgemeine Richtlinien

    1. Gemäß § 11 der Satzung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung eine/n Rechnungsprüfer/in, der/die die Verwaltung der Finanzen des Vereins des vergangenen Jahres prüft und auf der Mitgliederversammlung Bericht erstattet.
    2. Der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin ist bei finanziellen Entscheidungen des Vereins (Projektbearbeitung, Honorare, Stand der Beitragskassierung, etc.) als Sachverständiger oder Sachverständige zu Rate zu ziehen, um die Liquidität des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern und Dritten und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel zu sichern.

    §2 - Beiträge

    1. Die Mitgliederversammlung hat am 31.03.2006 folgende Mitgliedsbeiträge als Jahresbeiträge beschlossen:
      1. Beitragssätze für ordentliche Mitglieder:
        • Studierende der HTW Berlin:
          - im Beitrittsjahr sowie das darauf folgende Jahr = beitragsfrei
          - danach bis einschließlich des Jahres ihres Studienabschlusses an der HTW = € 10,00 pro Jahr
        • AbsolventInnen der HTW und ihrer Vorgängereinrichtungen:
          - im Beitrittsjahr = beitragsfrei
          - danach = € 25,00 pro Jahr
      2. Beitragssätze für fördernde Mitglieder:
        • Natürliche Personen = € 25,00 pro Jahr
        • Juristische Personen = € 125,00 pro Jahr
      3. Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
    2. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. Januar für das laufende Kalenderjahr im Voraus zu zahlen. Eine Aufforderung zur Zahlung durch den Vorstand erfolgt erst, wenn die Zahlung nicht zu diesem Termin erfolgt ist.
    3. Eine anteilige Beitragsrückerstattung für das Austrittsjahr erfolgt nicht.
    4. Kommt ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung seiner Beitragspflicht nicht nach, kann es gemäß § 6 Abs. 5 der Vereinssatzung ausgeschlossen werden.